Replik, S. 23). Die beantragte Zufahrt sei für die Anwohner des V- Weg viel eher zumutbar als für diejenigen der X-Strasse und W-Strasse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 29). Aus dem Vorprüfungsbericht zur Erschliessungsplanung ergebe sich, dass der westliche Teil von Parzelle Nr. ddd vom U-Weg durch die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erschlossen werde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 30 ff.). Die - 23 -