Dabei handle es sich um in sich geschlossene Ortsteile von hoher Siedlungsqualität. Ein Anschluss vor der Südfassade mache auch aufgrund des Höhenunterschieds keinen Sinn und verstosse gegen den Planungsgrundsatz, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst zu verschonen seien (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Der haushälterische Umgang mit dem Boden lege eine Erschliessung nach Westen nahe. Bei der Planung sei zu wenig gewichtet worden, dass der Vater des Beschwerdeführers der Stadt Q. ermöglicht habe, das Y-Bachtobel aufzufüllen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 25 ff.; Replik, S. 6 f., 16 ff.).