ner Dokumente zu. In entsprechende Unterlagen musste keine Einsicht gewährt werden, liegt doch der Zweck der Vorprüfung gerade darin, dass sich die Gemeinden in einem frühen Stadium ausserhalb des Genehmigungsund Rechtsmittelverfahrens vergewissern können, dass die Planungsentwürfe grundsätzlich rechtskonform und genehmigungsfähig sind (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., § 23 N 11). Die betreffende Zielsetzung könnte vereitelt werden, wenn Einwendenden und Beschwerdeführenden provisorische Ergebnisse der Vorprüfung bekannt zu geben wären. Abgesehen davon enthält der Abschliessende Vorprüfungsbericht die massgebliche Beurteilung der Planentwürfe durch die kantonale Verwaltung.