O., § 23 N 20). Folglich kann mit dem aufzulegenden Vorprüfungsbericht nur der Abschliessende Vorprüfungsbericht gemeint sein. Allfällige im Vorfeld erstellte Zwischenberichte, Entwürfe und dergleichen bilden hingegen keine förmlichen Vorprüfungsberichte im Sinne von § 24 Abs. 1 BauG. Ihnen kommt grundsätzlich der Charakter verwaltungsinter- - 22 -