Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, handelt es sich bei allfällig erstellten "provisorischen Vorprüfungsberichten" um keine Unterlagen, die vom Akteneinsichtsrecht gemäss § 22 Abs. 1 VRPG erfasst werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4). Danach haben die Parteien das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen. Gemäss § 24 Abs. 1 BauG ist der Vorprüfungsbericht Bestandteil der Auflageakten. Die Vorprüfung wird mit dem Vorprüfungsbericht abgeschlossen. Er stellt das Ergebnis der Vorprüfung dar (HÄUPTLI, a.a.O., § 23 N 20).