7.2. Es ist mit der Vorinstanz und der Einwohnergemeinde Q. davon auszugehen, dass keine Weisung des BVU bezüglich der Festlegung des Gewässerraums vorliegt (vgl. Replik, S. 9, 22; angefochtener Entscheid, S. 12; Beschwerdeantwort, S. 16). Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Vorgehen nicht plausibel erschiene, hätte eine solche Direktive den kommunalen Planungsträger auch nicht binden können. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich eine Befragung vorzunehmen oder einen Amtsbericht einzuholen. Ein Verfahrensfehler liegt deswegen nicht vor.