7. 7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte bezüglich der Überprüfung des Gewässerraums nicht von der Befragung von C., D. AG, absehen dürfen. Zu den Vorgaben durch das BVU hätte sie zudem einen Amtsbericht einholen müssen. Schliesslich habe im Verwaltungsbeschwerdeverfahren keine Möglichkeit bestanden, die dem Abschliessenden Vorprüfungsbericht vorgelagerten Vorprüfungsberichte einzusehen, da diese als verwaltungsinterne Akten behandelt würden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 22 ff.).