Es ist nicht ersichtlich, was der Mitarbeiter des Planungsbüros aufgrund eigener Wahrnehmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnte. Vorliegend geht es einzig um die Überprüfung der Rechtmässigkeit (und nicht auch der Angemessenheit) der Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung. Dass die tatsächlichen Grundlagen zur Festlegung des Gewässerraums fehlten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ein Amtsbericht zu den rechtlichen Vorgaben ist ebenfalls nicht einzuholen. Die wichtigsten Grundlagen, Arbeitshilfen und Unterlagen, die das BVU den - 21 -