6.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung von C., D. AG, als Zeugen. Er verspricht sich von dessen Aussage eine Bestätigung, dass die Festlegung des Gewässerraums durch den Stadt- und Einwohnerrat entsprechend den "Vorgaben des Kantons" bzw. "ungeprüft und ohne eigene Überlegungen anzustellen" erfolgt sei. Weiter beantragt er, zu den betreffenden Vorgaben des Kantons sei ein Amtsbericht einzuholen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 20). Diese Beweisanträge werden abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, was der Mitarbeiter des Planungsbüros aufgrund eigener Wahrnehmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnte.