dies komme aus Sicht der Gemeinde aber nicht in Frage (Protokoll vom 14. Juni 2018 [Verwaltungsbeschwerdebeilage 5]). Insoweit kommt im Einwendungsentscheid in erster Linie die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, auf den vorgesehenen Gewässerraum zurückzukommen. Diese Ausgangslage erlaubte dem Beschwerdeführer, den Planbeschluss sachgerecht anzufechten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hatte der Regierungsrat volle Überprüfungsbefugnis (vgl. vorne Erw. 1.3) und der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich eingehend zu den Belangen des Gewässerraums zu äussern. Unter diesen Umständen war eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zulässig.