Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs annahm (wobei vorliegend offen bleiben kann, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag). Es trifft zwar zu, dass der Stadtrat mit einer reichlich pauschalen Begründung am vorgesehen Gewässerraum festhielt (Unmöglichkeit, auf die Ausscheidung des Gewässerraums zu verzichten, und Verweis auf kantonale Vorgaben).