6.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65, Erw. 5.2; 134 I 83, Erw. 4.1). Der Regierungsrat hat angenommen, dass die Anforderungen an die Begründung im Einwendungsentscheid verletzt wurden, indem zwei Parteivorbringen zur Festlegung des Gewässerraums nicht abgehandelt wurden (vgl. Einwendung vom 27. März 2018, S. 12 ff. [Verwaltungsbeschwerdebeilage 4]; Einwendungsentscheid vom 22. August 2018, Erwägungen zu Antrag 3 und 4 [Verwaltungsbeschwerdebeilage 8]).