a GSchV (Anpassung der Breite des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten) nicht zum Tragen komme. Die Vorinstanz liess eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren zu, zumal keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, der Beschwerdeführer den Beschluss des Einwohnerrats habe sachgerecht anfechten und sich vor dem Regierungsrat umfassend habe äussern können (Beschwerdeentscheid, Erw. 4).