6.3. Die Vorinstanz erwog, der Einwendungsentscheid vom 22. August 2018 enthalte bezüglich der Festlegung des Gewässerraums keine genügende Begründung. Der Stadtrat sei auf die Unzumutbarkeit der Ausdolung des Y-Bach und die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums zu verzichten (Art. 41a Abs. 5 lit. b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]), nicht eingegangen. Auch habe er nicht dargelegt, weshalb die Regelung von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV (Anpassung der Breite des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten) nicht zum Tragen komme.