Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führe zu keinem formalistischen Leerlauf, zumal bezüglich des Gewässerraums und des vom Beschwerdeführer geforderten Erschliessungskorridors bis anhin - 19 - keine Prüfung erfolgt sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 20 ff.; Replik, S. 10, 20 ff.).