6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich der Gehörsverletzungen im Einwendungsentscheid keine Heilung im Beschwerdeverfahren annehmen dürfen. Der Stadtrat sei auf Einwände zur Festlegung des Gewässerraums nicht eingegangen, weshalb diesbezüglich die Interessenabwägung, Prüfung und Begründung fehlten. Darin liege eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren bilde die Ausnahme und sei gerade aufgrund der insgesamt schweren Verfahrensfehler nicht möglich. Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die