dass für die Mitglieder des Einwohnerrats die Möglichkeit bestand, auf Verlangen hin Einsicht in die Einwendungsentscheide zu erhalten. Nachdem eine Einsichtnahme offenbar nicht verlangt wurde und zudem in der Debatte im Einwohnerrat keine ungenügende Information über die erfolgten Einwendungen gerügt wurde, ist davon auszugehen, dass kein Bedürfnis bestanden hat, die Einwendungsentscheide zu konsultieren. Ein Anspruch des Beschwerdeführers, dass seine in der Einwendung vorgetragenen Anliegen dem Einwohnerrat hätten dargelegt werden müssen, lässt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 BauG nicht ableiten.