5.5.5. Es kann sachdienlich sein, dem beschliessenden Organ einen Bericht zur Behandlung der Einwendungen vorzulegen, welcher die Anträge und zusammengefassten Begründungen aufführt und den jeweiligen Beschluss des Gemeinderats erläutert. Eine Pflicht, einen entsprechenden Bericht zu erstatten, sieht das Gesetz aber nicht vor und besteht folglich nicht.