Die Bestimmung regelt damit die im Planungsverfahren massgebenden Zuständigkeiten von Gemeindeversammlung bzw. Einwohnerrat einerseits und Gemeinderat andererseits. Es handelt sich mithin primär um eine Verfahrensbestimmung im Hinblick auf den Planerlass und nicht um eine Verfahrensgarantie zugunsten privater Einwender.