5.5. 5.5.1. Die Vorbereitung und Traktandierung des Geschäfts durch den Stadtrat sowie dessen Antragstellung an den Einwohnerrat werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. § 37 Abs. 2 lit. a und § 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]). Fraglich ist einzig, ob und inwieweit dem Einwohnerrat vor dessen Planbeschluss die Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Einwendungsverfahren hätten bekannt gegeben werden müssen, welche für den Stadtrat nicht in Frage kamen und nicht weiterverfolgt wurden.