Verwaltungsbeschwerdebeilage 5]). Im Einwendungsentscheid hielt der Stadtrat fest, die vom Beschwerdeführer geforderte Umzonung zur Erschliessung der Parzelle Nr. ddd sei "nicht denkbar" (Beschluss vom 22. August 2018 [Verwaltungsbeschwerdebeilage 8]). Damit war der vom Beschwerdeführer verlangte "Erschliessungskorridor" für den Stadtrat von Anfang an keine Option.