nandersetzung mit dem Vorgebrachten erfolge und sie vor der Beschlussfassung für den Einwohnerrat zugänglich seien. Dass kein gravierender Mangel vorliegen könne, ergebe sich daraus, dass der Einwohnerrat nicht an die Einwendungsentscheide des Gemeinderats gebunden sei (Beschwerdeantwort, S. 13 f.). 5.3. Der Regierungsrat erwog, § 25 BauG regle nicht, welchen Inhalt die Botschaft an den Einwohnerrat aufweisen und wie detailliert sie auf allfällige - 16 -