5.2. Die Einwohnergemeinde Q. entgegnet, es sei von vornherein klar gewesen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die von ihm verlangte Erschliessung habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Einwohnerrat anders entschieden hätte, wenn ihm Unterlagen aus dem Einwendungsverfahren vorgelegt worden wären. Eine "matchentscheidende Verletzung des rechtlichen Gehörs" könne nicht vorliegen. Aus der in § 25 Abs. 1 Satz 2 BauG vorgeschriebenen Bekanntgabe der Einwendungsentscheide könne nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinderat auf jede Einwendung und die darin geltend gemachte Problematik hinweisen müsse. Vielmehr genüge es, wenn in den Einwendungsentscheiden eine Ausei-