5. 5.1. Bezüglich des Planbeschlusses rügt der Beschwerdeführer, die Einwendungsentscheide seien dem Einwohnerrat nicht ordnungsgemäss bekanntgegeben worden. Dieser habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer zur Erschliessung des westlichen Teils seiner Parzelle Nr. ddd die teilweise Umzonung der Zone OeBA-A in die Wohnzone W2 beantragt habe. Den Vorgaben von § 25 Abs. 1 Satz 2 BauG sei damit nicht entsprochen worden, und zwar unabhängig davon, dass die Einwendungsentscheide den Einwohnerrat nicht binden könnten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 17 ff.; Replik, S. 9, 20).