Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. Fraglich kann damit einzig noch sein, ob die Vorinstanz im Dispositiv des Beschwerdeentscheids ausdrücklich hätte festhalten müssen, dass auf das Ablehnungsbegehren nicht eingetreten wird. Dies ist indessen nicht der Fall, da die Verwaltungsbeschwerde insgesamt abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.