4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe Begehren A.1 der Verwaltungsbeschwerde bezüglich des Ausstands von Rechtsanwalt M. "effektiv nicht behandelt" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14 ff.). Abklärungen dazu seien ebenfalls nicht erfolgt (Replik, S. 8). 4.2. Der Regierungsrat hielt fest, Rechtsanwalt M. sei am Einwendungs- und Beschwerdeverfahren zur allgemeinen Nutzungsplanung der Einwohnergemeinde Q. nicht beteiligt gewesen. Er habe diese auch nicht im Beschwerdeverfahren vertreten und eine Mitwirkung an irgendwelchen - 15 -