Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der Auf- lage- und Beschwerdeakten als erstellt erachtete. Im Hinblick auf die sich stellenden Rechtsfragen konnte sie darauf verzichten, weitere Beweise abzunehmen. Sie war mithin nicht verpflichtet, eine Parteibefragung oder einen Augenschein durchzuführen. Dass die antizipierte Beweiswürdigung zu "Missverständnissen" bzw. "Fehlleistungen" geführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert. Entsprechend liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.