Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Erschliessungsproblematik liess sich insbesondere anhand des Fachberichts der Abteilung Verkehr vom 22. Juli 2020 (Vorakten 131 f.) beurteilen (Beschwerdeentscheid, Erw. 6). Letzterer äussert sich zur Erschliessung der Parzelle unter Einbezug der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Topografie. Bezüglich des Gewässerraums wäre ein Augenschein beim eingedolten Y-Bach kaum ergiebig gewesen (Beschwerdeentscheid, Erw. 7). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der Auf- lage- und Beschwerdeakten als erstellt erachtete.