Der Regierungsrat hatte sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Wesentlichen mit formellen Fragestellungen, der vom Beschwerdeführer geforderten Erschliessungsvariante sowie der Festlegung des Gewässerraums im Bereich des eingedolten Y-Bach zu befassen. Für die formellen Beanstandungen waren keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich (Beschwerdeentscheid, Erw. 2-5). Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Erschliessungsproblematik liess sich insbesondere anhand des Fachberichts der Abteilung Verkehr vom 22. Juli 2020 (Vorakten 131 f.) beurteilen (Beschwerdeentscheid, Erw.