Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 VRPG) beinhaltet das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Dieses Verfahrensrecht steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen, d.h. die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 134 I 140, Erw. 5.3).