3.3. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes haben sie den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 143 II 425, Erw. 5.1; AGVE 2002, S. 399). Dabei kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen und Augenscheine vornehmen (§ 24 Abs. 1 lit.