3.2. Der Regierungsrat erwog, es seien primär Rechtsfragen zu entscheiden. Für die Beurteilung der Beschwerde sei eine Besichtigung vor Ort nicht erforderlich. Die Akten und öffentlich zugänglichen Dokumente gäben hinreichenden Aufschluss, um in der Sache entscheiden zu können; auf einen Augenschein mit Verhandlung werde daher verzichtet (vgl. Beschwerdeentscheid, Erw. 8.1).