3. 3.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer weiter, der Regierungsrat habe keine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. Dadurch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 VRPG) und den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) verletzt. Letzteres treffe auch aufgrund unterlassener Abklärungen zur Festlegung des Gewässerraums zu.