Es ist zulässig und kann im Einzelfall angezeigt sein, Sachurteilsvoraussetzungen offenzulassen, wenn sich ein Begehren ohnehin als unbegründet erweist. Wie die Einwohnergemeinde Q. zu Recht vorbringt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt worden sein könnte (Beschwerdeantwort, S. 11).