2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine Beschwerdelegitimation bezüglich der privaten Gärten auf Parzelle Nr. eee und des Strassenareals (Z-Strasse und V-Weg) zu Unrecht nicht bejaht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12 f.). Der Regierungsrat hat die Beschwerdebefugnis bezüglich des betreffenden Antrags B.I.2 offengelassen, nachdem dieser ohnehin abzuweisen sei (Beschwerdeentscheid, S. 4). Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. Es ist zulässig und kann im Einzelfall angezeigt sein, Sachurteilsvoraussetzungen offenzulassen, wenn sich ein Begehren ohnehin als unbegründet erweist.