Der Beschwerdeführer beanstandet nicht substantiiert, inwiefern es der revidierten allgemeinen Nutzungsplanung an einer umfassenden Interessenabwägung fehlen soll, und zeigt insbesondere keine diesbezüglichen Mängel im Planungsbericht auf. Tatsächlich ist aufgrund dieses Berichts – und mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass den bundesrechtlichen Vorgaben zur raumplanerischen Interessenabwägung (Art. 3 RPV) grundsätzlich entsprochen wurde. Der Vorinstanz lässt sich somit nicht vorwerfen, sie habe die Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV unterlassen.