habe eine volle Kognition wahrzunehmen, entbehrt dies folglich zum vornherein jeder Grundlage. Käme im Übrigen das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Kognition unzulässigerweise eingeschränkt hätte, so wäre der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Beschwerdeinstanz keine Ermessensüberprüfung vornimmt, sondern eine Rechtskontrolle ausübt und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts überprüft (§ 28 BauG sowie § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG; vgl. HÄUPTLI, a.a.O., § 28 N 10).