Ermessens; darüber hinaus kann er die Angemessenheit einer Planung umfassend überprüfen, wozu auch die Überprüfung nach der Zweckmässigkeit der Ausübung des Planungsermessens gehört (HÄUPTLI, a.a.O., § 26 N 35). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Regierungsrat auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet hätte. Der betreffende Vorwurf des Beschwerdeführers bleibt gänzlich unsubstantiiert. Eine Kognitionsbeschränkung lässt sich dem angefochtenen Beschluss vom 24. März 2021 nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer fordert, das Verwaltungsgericht selber - 12 -