Stehen für eine raumplanungskonforme Lösung mehrere Varianten zur Verfügung, ist der Gemeinde das Letztentscheidungsrecht zuzubilligen, wenn sie ihren Entscheid auf sachliche Argumente stützt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.26 vom 5. November 2020, S. 7; WBE.2018.346 vom 13. März 2019, S. 6 f.; WBE.2016.426 vom 19. Mai 2017, S. 8). - 11 - 7. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Beschwerde S. 8 f.).