bbb und eee. Abgesehen von der räumlichen Nähe ergibt sich die Beschwerdelegitimation hier daraus, dass Anpassungen beim Gewässerraum nicht lediglich auf Höhe der Parzelle Nr. ddd erfolgen könnten. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und materiell beschwert (vgl. § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 lit. a VRPG). Nachdem sich der Beschwerdeführer am Einwendungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt hat und damit nicht durchgedrungen ist, ist er auch formell beschwert (vgl. § 4 Abs. 2 BauG; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zu Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 4 N 27). - 10 -