Der Beschwerdeführer ist insofern von der Nutzungsplanungsrevision in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als die erwähnten Anliegen darin nicht berücksichtigt wurden. Parzelle Nr. eee ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA-A zugewiesen. Da das Grundstück an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzt und zudem für den von ihm geforderten "Erschliessungskorridor" beansprucht würde, ist jener legitimiert, die vorgesehene Zonierung in Frage zu stellen. Analog verhält es sich mit der Festlegung des Gewässerraums im Bereich der Parzellen Nrn. bbb und eee.