5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. ddd und verlangt im Hinblick auf die Erschliessung seiner Liegenschaft in deren Umgebung Umzonierungen. Konkret fordert er, es sei zwischen dem unüberbauten westlichen Teil seiner Parzelle Nr. ddd und der Z-Strasse ein "Erschliessungskorridor" mit einer Breite von 4 m der Wohnzone W2 statt der Zone OeBA-A zuzuweisen. Weiter wehrt er sich gegen die Festsetzung des Gewässerraums im Bereich seines Grundstücks. Der Beschwerdeführer ist insofern von der Nutzungsplanungsrevision in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als die erwähnten Anliegen darin nicht berücksichtigt wurden.