Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnung von Richtern, welche am Urteil vom 2. Dezember 2020 beteiligt waren, damit, dass diese über den Ausstand von Rechtsanwalt M. befunden hätten, der sowohl für die Gemeinde S. als auch die Stadt Q. tätig gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Wie bereits der instruierende Verwaltungsrichter in der Verfügung vom 11. Mai 2021 festhielt, trifft es indessen nicht zu, dass der -9-