Das Beschwerdeverfahren WBE.2020.35 betraf die Zonierung der Parzelle Nr. 3020 in der Gemeinde S.. Bei der betreffenden Liegenschaft handelt es sich um ein ehemaliges Stellwerk, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet. Seine damalige Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.35 vom 2. Dezember 2020). Dabei hielt es unter anderem fest, die Zuweisung der betreffenden Parzelle zu einer Bauzone erscheine ausgeschlossen, und bestätigte ihre Zuteilung zu einer Schutzzone (vgl. Erw. II/3.5 und 4.4).