4. Mit Begehren Ziffer A.1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die "Richterbank sei anders zu besetzen" als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2020.35. Der Beschwerdeführer wiederholte das betreffende Begehren in der Replik zwar nicht und verlangte – obwohl er mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. Prozessgeschichte, lit. C/2) – auch keinen Zwischenentscheid betreffend die Ausstandspflicht. Das entsprechende Begehren zog er aber auch nicht explizit zurück und führte lediglich aus: "Nach der Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2021 ist dazu nichts auszuführen" (Replik, S. 17).