Gegen den Genehmigungsentscheid richten sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Nutzungsplanungsrevision beziehen, einschliesslich einer punktuell fehlenden bzw. ungenügenden Begründung im Beschwerdeentscheid. Diesbezüglich ist der Beschwerdeentscheid vom 24. März 2021 Bestandteil des Genehmigungsentscheids und durch diesen abgelöst worden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.411 vom 25. November 2021, S. 6; WBE.2020.164 vom 21. April 2021, S. 8).