muss von Amtes wegen eingeholt werden und ist eine gesamtheitliche Beurteilung der Nutzungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht sowie der Richtplanung (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N 19). Gegen den Genehmigungsentscheid richten sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Nutzungsplanungsrevision beziehen, einschliesslich einer punktuell fehlenden bzw. ungenügenden Begründung im Beschwerdeentscheid.