10. In seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Begehren A. 1 aus, er wolle vor der Verhandlung sämtliche Akten sehen, die Basis für einen Entscheid bilden würden und die mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2021 einverlangt worden seien. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Gerichtssaal sei "wirklich sinnlos" (S. 4). Der Beschwerdeführer halte an seinen Anträgen (insbesondere: Verhandlung vor Ort mit Parteibefragung und Abnahme der beantragten Beweismittel) fest.