1. Es seien von der Beschwerdegegnerin sämtliche Vorakten zu diesem Fall gemäss Verfügung vom 28. Mai 2021 einzuverlangen und zur Einsichtund Stellungnahme (rechtliches Gehör) vorzulegen. 6. Der Regierungsrat hielt in der Duplik vom 20. Oktober 2021 an seinen Begehren fest, wobei er explizit auf einen Antrag zum neuen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers verzichtete. 7. Die Einwohnergemeinde Q. nahm in der Duplik vom 26. Oktober 2021 Stellung. 8. Mit Schreiben vom 14. April 2022 ersuchte der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer um fristgerechte Mitteilung, ob er am Antrag -6-