Begehren 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrensanträge (formelle Rechtsbegehren) seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers. Verfahrensantrag Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik vom 12. Oktober 2021 seine Begehren mit Ausnahme des Ausstandsbegehrens in Antrag A.1; unter dieser Ziffer beantragte er neu: